06.02.2012 14:23:11 +0100
Beteiligungsgesellschaft und Holdinggesellschaft

Steuersätze und steuerliche Vergünstigungen

Während das allgemeine luxemburger Recht auf dem römischen Recht beruht und viele Vorschriften ihren Ursprung in französischen oder belgischen Gesetzen haben, basiert das luxembuger Steuerrecht hingegen, soweit es die direkten Steuern betrifft, auf deutschen Steuergesetzen, die zu Beginn des zweiten Weltkrieges in Luxemburg eingeführt wurden. Die damaligen Gesetze sind größtenteils beibehalten worden, wobei man auf die in Deutschland unzählig durchgeführten Verschärfungen und Erhöhungen weitgehend verzichtet hat.

Natürliche Personen

Luxemburg hat niedrige individuelle Steuersätze für die Welteinkommen von Inländern sowie für luxemburger Einkommen von Gebietsfremden, die auch erst bei sehr hohen Einkommen einsetzen :

Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von :

für Arbeiter

12,50 % , maximal  für Arbeitnehmer zuzgl.

15,90 % , maximal  für Arbeitgeber,

für Angestellte

10,62 % für Arbeitnehmer

13,80 % für Arbeitgeber

für Selbständige 18 %

Juristische Personen

Gewerblich tätige Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz oder ihre Leitung in Luxemburg registriert haben, wie auch Filialen oder dauernde Niederlassungen ausländischer Unternehmen in Luxemburg unterliegen der Körperschaftssteuer auf das Welteinkommen.

Die Steuersätze betragen zur Zeit :

Bei einem zu versteuernden Gewinn bis 10.000.- € =  20 % 

ab 10.000.- €  bis  32.500.- € =  20 %  -  30 %

ab 32.500.- € =  33 %

Einer 1992 eingeführten Solidaritätssteuer für den Arbeitslosenfond von 2,5 % des Steuerbetrages.

Einer Gewerbesteuer von 4 % ( abzgl. Kürzungsbeiträge ) auf den Gewerbeertrag sowie

0,5 % auf das Gewerbekapital.

Der Hebesatz ist örtlich verschieden und es bestehen hohe Freibeträge.

Die maximale Steuerbelastung aus Körperschafts-, Solidaritäts- und Gewerbesteuer beträgt ca. 39,42 %.

Einer Vermögenssteuer von 0,5 % auf das Betriebsvermögen. 

Grundstücke werden zu einem reduzierten Wert angesetzt, wesentliche 

Beteiligungen ( auch Aktienbeteiligungen und Fonds ! ) bleiben außer Ansatz.

Die Quellensteuer auf Dividenden beträgt 15 % ,auf Tantiemen 10 % - 12 %  auf Direktionsbezüge und Provisionen an natürliche Personen 28,2 % -

39,7 %.

Luxemburg hat 22 Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, die Ihnen garantieren, daß das luxemburger Einkommen nicht noch einmal in einem anderen Land besteuert wird. 

 

Die speziellen Steuerbestimmungen der Holdinggesellschaften

·       Holdinggesellschaften :

Auf den Begriff der Holdinggesellschaft bzw. Holding gehen wir noch näher ein. Holdinggesellschaften sind von der Körperschaftssteuer, der Kapitalgewinnsteuer und der Quellensteuer auf Dividenden und Zinserträge befreit, weil sie keine industrielle oder kommerzielle Tätigkeit gleich welcher Art ausüben darf. Es gibt auch keine Steuern auf Liquidationen und keine Stempelsteuer.

Die einzigen Abgaben, die eine Holdinggesellschaft zu entrichten hat, sind :

*  eine einmalige Einlagengebühr in Höhe von 1 % des Stammkapitals ( Doit d’ apport ; diese ist bei der Vornahme einer Firmengründung durch unser Partnerbüro im Preis enthalten );

*   eine Kapitalsteuer ( Tax d’ abonnement ) von 0,2 % p. a. auf den Betrag des eingezahlten Stammkapitals zuzüglich eventuell ausgegebener Schuldverschreibungen, zahlbar in vierteljährlichen Raten.

Holdinggesellschaften sind ausdrücklich von der Anwendung luxemburgischer Doppelbesteuerungsabkommen ausgeschlossen.

Es erfolgt also keine Erstattung von Quellensteuern anderer Staaten auf Dividenden, Zinsen, Tantiemen etc. , die an luxemburger Holdinggesellschaften gezahlt werden.

Die luxemburger Aktiengesellschaft

Die verbreiteste Gesellschaftsform ist die der Aktiengesellschaft ( Societe anonyme, S.A., AG ).

Die Gründungsurkunde muß notariell abgefaßt sein und im Memorial veröffentlicht werden.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Luxemburg, die Bücher der Gesellschaft müssen an ihrem Gesellschaftssitz verwahrt werden.

Gründer :

Die Gründung muß von mindestens zwei namentlich benannten natürlichen oder juristischen Personen beliebiger Nationalität vorgenommen und die Satzung in einer der drei Amtssprachen luxemburgisch, französisch oder deutsch abgefaßt werden. Zur Errichtung der Gründungsurkunde ist die Anwesenheit der Gründer nicht erforderlich.

Die Gründer können Dritte bevollmächtigen. Die Namen der beiden Gründer werden im Memorial veröffentlicht. Um den Gründern ein Höchstmaß an Anonymität zu gewährleisten, werden in der Gründungsurkunde Treuhänder aufgeführt, die danach die gezeichneten Aktien als Inhaberaktien an den oder die endgültigen Eigentümer übertragen.

Grundkapital :

Das Aktienkapital muß mindestens 31.250.- € oder einen entsprechenden Betrag in einer anderen, konvertierbaren, Währung betragen. Es kann auch in einer anderen Währung eingezahlt werden.

Die Erbringung des Kapitals muß von dem Notar beurkundet werden. In der Praxis geschieht dies überwiegend an Hand einer Bankbescheinigung, in der die Einzahlung des Kapitals auf ein Konto der in Gründung befindlichen Gesellschaft bestätigt wird.

Aktien :

Die Aktien müssen voll gezeichnet und zu mindestens 25 % ihres Nennwertes eingezahlt sein. Eine spezielle Vorschrift verlangt, daß bei Holdinggesellschaften das eingezahlte Kapital mindestens 30.000.- € ( = 80 % des Nennwertes ). Nicht vollständig eingezahlte Aktien müssen immer als Namensaktien geführt werden; nach vollständiger Zahlung können sie in Inhaberaktien umgewandelt werden. Wir empfehlen daher die vollständige Einzahlung des vorgeschriebenen Grundkapitals. Bei Namensaktien ist am Sitz der Gesellschaft ein Register zu führen. Werbung für Aktien bzw. ihr öffentlicher Verkauf ist an besonders strenge Vorschriften und Genehmigungen gebunden.

Verwaltungsrat : 

Der AG steht ein mindestens dreiköpfiges Direktorium ( Verwaltungsrat ) vor ( administrateur, und 2 Beisitzer ), hinsichtlich deren Nationalität und Wohnsitzadresse es keinerlei Beschränkungen gibt. Auf Wunsch können Ihnen Nominee - Direktoren zur Verfügung gestellt werden; es muß jedoch an dieser Stelle darauf  hingewiesen werden, daß die Direktoren für Steuerschulden der Gesellschaft privat haftbar gemacht werden können.

Wenn also Nominees gestellt werden, muß eine ordnungsgemäße Zahlung der Steuerverbindlichkeiten in Luxemburg durch den Mandanten sichergestellt werden.

Die Verwaltungsräte werden von der Aktionärsversammlung für eine Höchstdauer von sechs Jahren ernannt, sie sind jederzeit abrufbar bzw. wiederwählbar. Die Verwaltungsratsmitglieder haften der Gesellschaft gegenüber für die Ausführung der Mandate gegenüber Dritten und für Schäden aus der Verletzung gesetzlicher Vorschriften und der Satzung.

Aktien :

 

Die Aktien müssen voll gezeichnet und zu mindestens 25 % ihres Nennwertes eingezahlt sein. Eine spezielle Vorschrift verlangt, daß bei Holdinggesellschaften das eingezahlte Kapital mindestens 30.000.- € ( = 80 % des Nennwertes ). Nicht vollständig eingezahlte Aktien müssen immer als Namensaktien geführt werden; nach vollständiger Zahlung können sie in Inhaberaktien umgewandelt werden. Wir empfehlen daher die vollständige Einzahlung des vorgeschriebenen Grundkapitals. Bei Namensaktien ist am Sitz der Gesellschaft ein Register zu führen. Werbung für Aktien bzw. ihr öffentlicher Verkauf ist an besonders strenge Vorschriften und Genehmigungen gebunden.

Verwaltungsrat : 

Der AG steht ein mindestens dreiköpfiges Direktorium ( Verwaltungsrat ) vor ( administrateur, und 2 Beisitzer ), hinsichtlich deren Nationalität und Wohnsitzadresse es keinerlei Beschränkungen gibt. Auf Wunsch können Ihnen Nominee - Direktoren zur Verfügung gestellt werden; es muß jedoch an dieser Stelle darauf  hingewiesen werden, daß die Direktoren für Steuerschulden der Gesellschaft privat haftbar gemacht werden können.

Wenn also Nominees gestellt werden, muß eine ordnungsgemäße Zahlung der Steuerverbindlichkeiten in Luxemburg durch den Mandanten sichergestellt werden.

Die Verwaltungsräte werden von der Aktionärsversammlung für eine Höchstdauer von sechs Jahren ernannt, sie sind jederzeit abrufbar bzw. wiederwählbar. Die Verwaltungsratsmitglieder haften der Gesellschaft gegenüber für die Ausführung der Mandate gegenüber Dritten und für Schäden aus der Verletzung gesetzlicher Vorschriften und der Satzung.

Kommissar :

Bei Aktiengesellschaft ist ein Kommissar zu bestellen, der den Verwaltungsrat überwacht.

Aktionärsversammlung :

Bei der Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Aktionärsversammlung enthalten die entsprechenden Einladungen an die Aktionäre die genaue Tagesordnung.

Sind Inhaberaktien im Umlauf, gilt : Tagesordnung ist im „Memorial du Grand - Duche’ de Luxembourg sowie in einer Tageszeitung zweimal im Abstand von acht Tagen zu veröffentlichen. Dabei muß die letzte Anzeige acht Tage vor der Versammlung erscheinen.

Sind nur Namensaktien im Umlauf, erfolgt die Einberufung lediglich per Einschreiben an die Aktionäre. Die Aktionärsversammlung kann aber auch ohne Einberufung stattfinden, wenn alle Aktionäre oder das gesamte Kapital bei der Hauptversammlung entweder selbst oder durch Bevollmächtigte vertreten wird und erklären, Kenntnis von der entsprechenden Tagesordnung zu haben.

Der Verwaltungsrat und der Kommissar können jederzeit eine Aktionärsversammlung einberufen. Sie müssen eine Versammlung einberufen, wenn Aktionäre, die ein Fünftel des Kapitals vertreten, sie dazu auffordern.

Mindestens eine Generalversammlung hat pro Jahr am Sitz der Gesellschaft stattzufinden.

Die Versammlung beschließt über die Gewinnverwendung und die Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder und des Kommissars. Für den Fall, daß  eine Satzungsänderung beschlossen wird, muß ein Notar zugegen sein.

Auflösung der Gesellschaft :

Bei Verlust des Grundkapitals zu 50 % müssen die Verwaltungsratsmitglieder innerhalb von zwei Monaten eine Hauptversammlung einberufen, die über eine eventuelle Auflösung der Gesellschaft zu beschließen hat. Bei Verlust ¾ des Grundkapitals erfolgt die Liquidation der Gesellschaft, wenn sie von ¼ der auf der Aktionärsversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen wird.

Unselbständige Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen

Die Gründung solcher Betriebsstätten erfolgt in der Weise, daß der Handelsregisterauszug und der Gesellschaftervertrag der ausländischen Hauptniederlassung in einer der drei Amtssprachen übersetzt und beim luxemburger Handelsregister hinterlegt wird. Auf Antrag erfolgt die Eintragung der Zweigniederlassung in das Handelsregister.

Gesellschaftsformen mit steuerlicher Vorzugsbehandlung :

Hierunter fallen die Holdinggesellschaften und die Finanzbeteiligungsgesellschaften ( SOPARFI ).

 

Holdinggesellschaften :

Das luxemburgische Holdinggesetz vom 31.07. 1929 schuf keine neue Gesellschaftsform, sondern hat im wesentlichen steuerrechtlichen Charakter.

Der gesellschaftsrechtliche Status der Holdinggesellschaft wird durch das Gesetz der Handelsgesellschaften vom 10.08. 1915 ( Aktiengesetz ) bestimmt. Ziel des Gesetzes aus dem Jahre 1929 war und ist eine Vermeidung der Doppelbesteuerung. Dividendenzahlungen, die im Ursprungsland bereits besteuert sind, sollen in Luxemburg nicht noch einmal versteuert werden.

Definition :

Holdinggesellschaften sind Unternehmen, die ihre Tätigkeit auf „die Übernahme von Beteiligungen jeglicher Art an anderen luxemburger oder ausländischen Unternehmen sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen beschränkt, wobei sie weder eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausüben, noch ein dem Publikum zugängliches Handelsgeschäft betreiben dürfen.

Die luxemburger Holding darf keinen Handels-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieb ausüben, sie darf keine Darlehen an nicht verbundene Gesellschaften vergeben, sie darf kein unbeschränkt haftender Gesellschafter sein, sie darf keine der Öffentlichkeit zugängliche Büros unterhalten und keinen Grundbesitz innehaben ( außer für die eigenen Büros ). Sie ist eine reine Holding, im Gegensatz zur gemischten Finanzbeteiligungsgesellschaft (SOPARFI ), die neben der Verwaltung ihrer Beteiligungen auch selbst gewerblich tätig sein darf.

Die Gründung einer luxemburgischen Holdinggesellschaft bedarf keiner vorherigen staatlichen Genehmigung; die Verwaltung der Gesellschaft ist nicht an behördliche Zulassungen gebunden. Da Holdinggesellschaften keiner direkten Besteuerung unterliegen, fallen sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Steuerverwaltung.

Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Einregistrierungs- und Domänenverwaltung in Luxemburg; dieser Behörde obliegt die Kontrolle der Bücher der Gesellschaft; sie untersucht, ob die betroffene Holding den vom Gesetzgeber vorgesehenen Bestimmungen gerecht wird und als solche qualifiziert werden kann.

Wird festgestellt, daß diese rechtlichen Bedingungen nicht, oder nicht mehr erfüllt werden, so entfallen die im Rahmen des Gesetzes vom 31.07. 1929 gewährten steuerlichen Vorteile, mit der Folge, daß die Gesellschaft regulär versteuert wird.

Verstößt eine Holdinggesellschaft gegen das Holdingstatut, wird ihr eine Geldstrafe in Höhe von 2 Promille des Gesellschaftskapitals auferlegt.

Die Weigerung, ihre Bücher vorzulegen, wird mit einer Geldstrafe von 0,25 Promille des Gesellschaftskapitals geahndet.

Die erlaubten Geschäftstätigkeiten der Holding :

Der Rahmen des Gesetzes aus dem Jahr 1929 wird großzügig ausgelegt und innovativ weiterentwickelt; derzeit sind folgende Geschäftstätigkeiten erlaubt : 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d.) Verwaltung flüssiger Mittel :

 

Es steht der Holdinggesellschaft frei, bei luxembuger oder ausländischen Banken Devisenkonten in jeder Währung zu unterhalten. Teile der Geschäftsaktiva, die nicht in Wertpapieren angelegt sind, können als Termingelder angelegt werden. Mit dem Holdinggesetz nicht vereinbar wäre, wenn die Holdinggesellschaft auf Dauer den größten Teil ihres Vermögens in Form von Barmitteln hielte.

e.) Patente :

Die Holdinggesellschaft ist berechtigt, Patente zu erwerben, zu verwerten und wieder zu veräußern.

Sie kann Nutzungslizenzen dieser Patente an Gesellschaften vergeben, an denen sie Beteiligungen hält; als Gegenleistung können der Holding Wertpapiere zugeteilt oder Barzahlung in jeglicher Form ( Gewinn- oder Umsatzbeteiligung ) gewährt werden. Die Abtretung von Patenten an Dritte ist zulässig, auch wenn die Holding nicht wesentlich an dem Dritten beteiligt ist.

Der Verkaufserlös muß dann allerdings im Jahr des Zufließens wieder fest angelegt werden, ansonsten wäre die Tätigkeit der Holding als kommerziell einzustufen.

f.) Lizenzen :

Die Holdinggesellschaft darf Patente durch Lizenzvergabe auswerten; sie darf jedoch keine Auswertungslizenz einfach oder exklusive erwerben oder halten, z.B. durch Erteilung von Unterlizenzen. Eine Ausnahme hiervon wird gestattet, wenn eine solche Lizenz notwendigerweise zu der Auswertung eines der Holdinggesellschaften gehörenden Patents gehört.

g.) Warenzeichen :

Eine Holdinggesellschaft kann Eigentümer eines Warenzeichens sein und es ihrer Tochtergesellschaft zur Verfügung stellen, vorausgesetzt, daß dieses Warenzeichen nur einen Zusatz zur normalen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft bildet.

Zudem muß laut Gesetzgebung der betroffenen Länder eine Abtretung des Warenzeichens erlaubt sein, ohne daß die hier zu gehörenden industriellen oder kommerziellen Unternehmen mit abgetreten werden müssen. Das Warenzeichen kann nur unter Lizenz an Gesellschaften, an denen die Holding selbst eine Beteiligung hält, abgetreten werden. Werbung ist der Holding nicht gestattet.

e.) Patentholding :

Die Holdinggesellschaft kann Inhaberin von Patenten sein und diese halten bzw. durch Vergabe von Lizenzen an Tochtergesellschaften verwerten.

f.) Finanzholding :

Nach dem Holdinggesetz vom Jahr 1929 kann eine Holdinggesellschaft nur jenen Unternehmen Darlehen gewähren, an denen sie direkte Beteiligungen hält. Diese Vorschrift wurde 1965 dahingehend erweitert, daß nun Gesellschaften, die den Status einer Finanzholding haben, auch an Unternehmen, die zur eigenen Gruppe gehören, Darlehen vergeben können, und zwar selbst dann, wenn keine direkte Beteiligung gegeben ist.

Darüber hinaus sind die Finanzholdings nunmehr befugt, in bestimmten Fällen auch die Fakturierung im Konzernbereich zu betreiben. Desweiteren sind die Finanzholdings zur Verwendung von konzernmitgliedseigenen Geldeinlagen befugt mit dem Ziel, besagte Mittel zur Finanzierung anderer Unternehmen der Gruppe einzusetzen.

Die Finanzholdings müssen jedoch folgende Bedingungen erfüllen :

Das gezeichnete Kapital der Finanzholding muß mindestens 1,3 Mio. Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung betragen.

Die Muttergesellschaft oder die Mitglieder desselben Industrie- oder Finanzkonzerns müssen als Gründer der Holdinggesellschaft in der Gründungsurkunde erscheinen.

Die Aktien der Finanzholdinggesellschaft müssen auf den Namen lauten

Die Aktionäre müssen sich verpflichten, ihren Anteil an der Holdinggesellschaft solange nicht an Personen zu verkaufen, die dem Konzern fernstehen, bis alle Anteile vollständig zurückgezahlt worden sind.

Der Effektenbestand der Finanzholdinggesellschaft muß Aktien oder Anteile von Unternehmen desselben in Höhe von wenigstens 10 % ihres Gesellschaftskapitals umfassen.

Die Finanzholdinggesellschaft darf die an sie ausgezahlten Anleihebeträge oder ihre sonstigen Mittel nur Unternehmen des Konzerns zur Verfügung stellen, dem sie selbst angehört. Diese Verpflichtung muß deutlich aus der Satzung der Gesellschaft hervorgehen.

Die Bezeichnung „Konzern“ umfaßt einerseits alle Gesellschaften unter derselben Firmenbezeichnung, welche die Angehörigkeit an der Gruppe ausdrückt, und andererseits die Gesellschaften, an denen der Konzern eine Beteiligung von mindestens 25 % hält und mit denen er in ständiger Geschäftsbeziehung steht.

g.) Milliardär - Holding :

Sonderregelungen gelten für Holdinggesellschaften, deren Eigenkapital mindestens bei 52 Mio. Euro liegt. Die Milliardär - Holding kann allen Gesellschaften finanzielle Unterstützung gewähren, die sie unmittelbar oder mittelbar kontrolliert.

Damit kann Unterstützung auch den Tochtergesellschaften gewährt werden, die tatsächlich von Gesellschaften beherrscht werden, an denen eine Beteiligung von mindestens 25 % besteht. Die Milliardär - Holding ist nicht an den Koeffizienten für das Verhältnis zwischen Kapital und aufgenommenen Geldern gebunden. 

a.) Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen :

Die Holdinggesellschaft kann Beteiligungen an Kapitalgesellschaften in Luxemburg und im Ausland zeichnen, erwerben, verwalten, verwerten und wieder veräußern. Die Holding kann demnach nicht nur in Aktien ( Stamm- oder Vorzugsaktien, Genußscheine ) investieren, sondern auch in Anteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und in Schuldverschreibungen und Patente.

Neben einer offenen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann sie an der betreffenden Gesellschaft auch eine stille Beteiligung halten.

Die Holding kann auch Aktionäre einer Kommanditgesellschaft auf Aktien sein.

Dem gegenüber ist der Erwerb von Beteiligungen an Personengesellschaften ( OHG,  KG ), Anstalten oder Gesellschaften des bürgerlichen Rechts untersagt.

b.) Wertpapier- /  Vermögensverwaltung :

Die Holdinggesellschaft kann Aktien und Anleihen, die von öffentlichen oder privaten Körperschaften in Luxemburg oder im Ausland ausgegeben wurden, kaufen, verwalten und wieder verkaufen.

c.) Gewährung von Darlehen und Sicherheiten :

Die Holding kann Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist, kurz- und langfristige Kredite einräumen. In gleicher Weise kann sie für Tochtergesellschaften Garantien übernehmen oder Sicherheiten stellen ( Bürgschaften, Pfandrechte ). Sie kann des weiteren Kapitalerhöhungen garantieren, die Beteiligungsgesellschaften durchführen wollen. Die zur Verfügung gestellten Kredite Sicherheiten müssen spätestens bei Auflösung der Beteiligung an die Holding zurückgeführt werden. Den eigenen Aktionären kann die Holding jedoch keine Mittel in Form eines Kredites oder Darlehens zur Verfügung stellen; dies schließt eine Abschlagsdividende oder einen Kostenvorschuß für Aufwendungen nicht aus, die der eine oder andere Aktionär im Interesse der Holding getätigt hat.